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Anmeldung Spiezmärit

Gesuche zur Anmeldung für den Spiezmärit können bis Ende Mai entgegengenommen werden. Die Gesuche haben unter Angabe der Standgrösse und des genauen Warensortiments zu erfolgen. Es werden nur eindeutig deklarierte Waren zum Verkauf zugelassen. Eine Zusage für einen freien Standplatz am Markt, kann erst ab Juli gegeben werden.

Die Standgebühr muss jeweils gemäss Zahlungsbedingungen innert 30 Tagen bezahlt werden. Die für den Markt notwendige Zutrittskarte wird im Anschluss an die Einzahlung per Post zugestellt

Bisherige Stammplätze werden nach Möglichkeit berücksichtigt, werden aber nicht garantiert. Wir bitten die Gesuchstellenden, einen allfällig bisherigen Standort bei der Anmeldung genau zu vermerken

Wichtige Informationen
Marktbeginn: Richtzeit 08.00 Uhr
Marktschluss: Richtzeit 18.00 Uhr

  • Die Verkaufsstelle an den entsprechenden Markttagen ist im Rahmen ihrer üblichen Betriebsorganisation während der ganzen Marktdauer zu betreiben.
  • Reservation des zugeteilten Platzes bis max. 07.30 Uhr (danach wird über den Platz verfügt).
  • Marktauffuhr frühestens 2 Stunden vor Marktbeginn nur mit Zutrittskarte möglich
  • Räumung des Platzes spätestens 1 Stunde nach Marktschluss.
  • Die Kehrrichtentsorgung ist Aufgabe der Markthändler, Verfehlungen werden nachgegangen resp. nachträglich in Rechnung gestellt.
  • Stromanschlüsse müssen vom Markthändler je nach Standort selber organisiert werden.
  • Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen sind zwingend einzuhalten.


Wesentliche Bestimmungen

  • Der Verkauf von Sprühdosen im Spielwarenbereich ist verboten (Schaum, Spagettispray, Haarspray, Farbspray).
  • Der Verkauf von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, wie Druckluft-, CO2, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns ist verboten.
  • Der Verkauf von Imitationswaffen ist verboten.
  • Auf dem Markt dürfen grundsätzlich sämtliche Waren angeboten werden, deren Verkauf nicht gesetzlich oder reglementarisch verboten ist (Verordnung über das Gewerbe der Reisenden; SR 943.11).
  • Es darf kein anderes als das in der Anmeldung festgelegte Warensortiment angeboten werden.
  • Die Firmenbezeichnung ist gut sichtbar am Stand anzubringen. Angebotene Ware muss mit dem Verkaufspreis versehen sein; Vorschriften der Lebensmittelkontrolle sind einzuhalten
  • Ein Wechsel des Warensortiments ist nur mit der Zustimmung der Marktpolizei möglich.
  • Lebensmittel inkl. Fleisch und Fleischwaren dürfen nur gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften verkauft werden. Die vorgeschriebenen Lagertemperaturen sind einzuhalten.
  • Für Pilze gelten spezielle gesetzliche Bedingungen.
  • Die Marktpolizei kann jederzeit das Warensortiment anpassen oder direkt am Markttag ausschliessen.
  • Bei Absagen und Nichterscheinung kann die Marktgebühr nicht zurückerstattet werden.

Persönliche Angaben

Verantwortliche Person vor Ort

Platzbedarf

Für weitere Fragen melden Sie sich bitte unter:

Abteilung Sicherheit Spiez
Polizeiinspektorat
Sonnenfelsstrasse 4
3700 Spiez
+41 (0)33 655 33 65
plznspktrtspzch

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11)

Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden:

Medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist;
Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001;
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, wie Druckluft-, CO2, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns;
Alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt.
Der Vertrieb folgender Waren ist auf Grund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen:

Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;
Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten;
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977;
Gifte nach Artikel 13 Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969;
Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000;
Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 1998, Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 3. November 1999 sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse;
Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966;
Verkauf von Imitationswaffen auf Märkten, gemäss Art. 4, Abs. 1 lit. G, des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 12.12.2008.
Verkauf von alkoholhaltigen Getränken

Die aktuell gültige Gastgewerbe-Gesetzgebung ist jederzeit einzuhalten: Bier darf z.B. nicht günstiger verkauft werden als Mineral
Gemäss Art. 41.1 vom Bundesgesetz (vom 21.06.1932) ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern auf allgemein zugänglichen Strassen verboten!
Bei Verkauf von Getränken mit Alkohol stellen Sie uns bitte bis Ende August folgende Unterlagen zu:
Eine allfällig vorhandene gastgewerbliche kantonale Bewilligung für den Verkauf/Ausschank von Alkohol
Jugendschutzkonzept von der verantwortlichen Person unterzeichnet
Kopie Ihrer Getränkekarten-Preisliste (Getränkeliste ist am Stand aufzulegen, auch wenn nur z.B. Glüh-wein im Angebot ist)
Notwendige Angaben auf der Getränkeliste: Verkaufspreis/Menge in dl, wenn möglich auch Volumenprozente, Offenausschank oder Handel (z.B. Flaschenverkauf)
Kein Spirituosenausschank an Jugendliche unter 18 Jahren sowie Alkoholausschank (Glühwein) an Jugendliche unter 16 Jahren. Beim Verkauf von Alkohol und Spirituosen muss ein Jugendschutzkonzept vorgelegt und eingehalten werden. Sie müssen mit Alkoholtestkäufen rechnen. Ein entsprechendes gelbes Jugendschutz Schild aus Kunststoff müssen Sie gut sichtbar an Ihrem Stand befestigen.

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