Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Die Aufenthalter haben einen Heimatausweis bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Aufenthaltsausweis. Der Heimatausweis wird durch die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Die Erstausstellung des Heimatausweises ist für 2 Jahre gültig, danach muss dieser jedes Jahr um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Unter Wochenaufenthalt verstehen wir den Aufenthalt einer Person, welche in einer anderen Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet. Personen in Ausbildung, d.h. Schüler, Kursbesucher, Auszubildende, Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an.