Feuerwerksverbot
Auf dem gesamten Gemeindegebiet von Spiez ist gestützt auf Artikel 7 des Gemeindepolizeireglements das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk nur am 1. August sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr erlaubt. An allen anderen Tagen ist das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk verboten.
Feuerwerk ist so aufzubewahren und abzubrennen, dass keine Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen entsteht. Die Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Ausnahmen
Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen kann der Gemeinderat das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk bewilligen. Für Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern können hingegen keine Bewilligungen erteilt werden. Das Abbrennen von lautlosem Feuerwerk (z. B. Zuckerstock) ist hingegen bewilligungsfrei.
Himmelslaternen
Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen und ähnlichen Flugkörpern ist bewilligungspflichtig. Bestandteile aus nicht verrottbaren Materialien sind verboten. Das entsprechende Gesuch kann beim Polizeiinspektorat eingereicht werden.