Der Bereich Steuern ist zuständig für die Führung des Quellensteuerregisters.
Für die korrekte Registerführung ist es zwingend notwendig, dass folgende Informationen mittels untenstehenden Formularen gemeldet werden.
- Arbeitgeberwechsel
- Arbeitslosigkeit
- Erhalt von Alimenten
Quellensteuerpflichtige Personen
Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind oder mit einem/einer Schweizerbürger/in oder Person mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug.
In Ausnahmefällen können auch Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz für gewisse Einkünfte quellensteuerpflichtig werden. Information hierzu finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Nachträglich ordentliche Veranlagung
- Bruttoeinkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120'000
- weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte von mindestens CHF 3'000
(z.B. selbständige Erwerbstätigkeit) - In der Schweiz steuerbares Vermögen von mindestens CHF 150'000
- eine Liegenschaft im Ausland mit einem amtlichen Wert von mindestens
CHF 300'000 - Erträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken von mindestens CHF 6'000
- Die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung sind nicht mehr erfüllt.
Dies nennt sich auch «Rückfall vom ordentlichen Register an die «Quelle»
Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website des Kantons Bern.
Wünscht die quellensteuerpflichtige Person eine nachträglich ordentliche Veranlagung kann sie mittels Formular "Antrag nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für Ansässige" bis 31. März des Folgejahres den entsprechenden Antrag stellen.