Festlegung der Gewässerräume in der baurechtlichen Grundordnung / Öffentliche Planauflage
04.06.2026
Der Gemeinderat hat die Festlegung der Gewässerräume in der baurechtlichen Grundordnung zur öffentlichen Auflage verabschiedet.
Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Art. 60 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) und Art. 54 des Gemeindegesetzes (GG; BSG 170.11).
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden die Gewässerräume mittels Änderung des Baureglements sowie des neuen Zonenplans 3 grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Gewässerräume dienen insbesondere dem Hochwasserschutz, der Gewässernutzung sowie dem Erhalt der natürlichen Funktionen der Gewässer.
Die unten aufgelisteten Unterlagen liegen vom 4. Juni bis und mit 6. Juli 2026 öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Abteilung Hochbau/Planung/Umwelt, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez einzureichen (Art. 60 Abs. 2 BauG).
In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).
011 Aenderung Baureglement 20260513 Gewaesserraum Auflage
021 Zonenplan 3 "Ausschnitt 1" 20260513 Gewaesserraum Auflage
022 Zonenplan 3 „Ausschnitt 2“ 20260513 Gewaesserraum Auflage
023 Zonenplan 3 „Ausschnitt 3“ 20260513 Gewaesserraum Auflage
024 Zonenplan 3 „Ausschnitt 4“ 20260513 Gewaesserraum Auflage
031 Erlaeuterungsbericht mit Anhang I - VI 20260513 Gewaesserraum Auflage
041 Beilage 1 Bericht Beurteilung dicht überbaute Gebiete 20211101 V3
042 Beilage 1 Planbeilagen Beurteilung dicht überbauter Gebiete Thunersee 20211007